Die Bestimmungen der Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) gelten grundsätzlich für sämtliche Betriebe, die in der Schweiz Arbeitnehmende beschäftigen. Dies gilt auch für die Bestimmungen über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit.
Arbeitgeber, in deren Betriebe besondere Gefährdungen auftreten und die 10 Mitarbeitende oder mehr beschäftigen, müssen die getroffenen Massnahmen, Zuständigkeiten und Abläufe nachweisen. Zu Betrieben mit besonderen Gefährdungen gehören Unternehmen mit besonderen Arbeitsplatzverhältnissen, Brand- und Explosionsgefährdungen, chemischen und biologischen Einwirkungen oder mit physikalischen Einwirkungen. Anstelle von kostspieligen individuellen Lösungen zur Umsetzung der Beizugspflicht hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, einer durch die EKAS (eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit) genehmigten Branchen-, Betriebsgruppen- oder Modellösung zu wählen.
Arbeitgeber, in deren Betriebe besondere Gefährdungen auftreten und die weniger als zehn Mitarbeitende beschäftigen, weisen die getroffenen Massnahmen mit einfachen Mitteln nach. Das heisst, es muss glaubhaft dargestellt werden können, dass konkrete Massnamen getroffen worden sind (z.B. anhand ausgefüllter Checklisten, von Belegen für getroffene Massnahmen, Protokollen, Schulungsunterlagen, mündlichen Auskünften usw).
Bei Nichterfüllung dieser Vorgaben drohen Sanktionen durch die SUVA oder die kantonalen Arbeitsinspektorate.
Um dem Gewerbe bei der Erfüllung dieser gesetzlichen Pflichten zu helfen, besteht seit dem Jahr 2000 die «BAZ», Branchenlösung Arbeitssicherheit des Auto- und Zweiradgewerbes.
Kontakt:
Branchenlösung des Auto- und Zweiradgewerbes (BAZ)
Mittelstrasse 32, Postfach 5232, 3001 Bern
Gratisnummer 0800 229 229, Fax 031 307 15 16
E-Mail: baz@agvs.ch
Manuela Jost, Sekretariat, manuela.jost@agvs.ch
Karl Baumann, Projektleiter, karl.baumann@agvs.ch
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