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Wer mit Reifen, deren Profiltiefe dem gesetzlichen Minimum nicht mehr entspricht, unterwegs ist, riskiert einen mindestens einmonatigen Führerausweisentzug. Das Bundesgericht ist im Fall eines Schwyzer Autolenkers zum Schluss gekommen, dass eine mittelschwere Verletzung der Verkehrsregeln vorliegt. Garagisten sollen ihre Kunden darauf aufmerksam machen.

Ein Fahrzeuglenker fuhr am 27. Mai 2006 auf regennasser Fahrbahn auf der Autobahn von Schwyz in Richtung Goldau. Eine polizeiliche Kontrolle ergab, dass drei der vier Reifen des Fahrzeuges nicht die gesetzlich vorgeschriebene Profiltiefe aufwiesen. Dem Fahrzeuglenker wurde mit Verfügung des Verkehrsamtes des Kantons Schwyz der Führerausweis für die Dauer von einem Monat entzogen. Das Verwaltungsgericht hob die Verfügung auf und verwarnte den Fahrzeuglenker lediglich. Es nahm im Gegensatz zum Verkehrsamt nicht eine mittelschwere, sondern lediglich eine leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz an. Das Bundesgericht hatte danach über den Fall zu befinden.  

Verdikt aus Lausanne
Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer, Mitfahrer und andere Strassenbenützer nicht gefährdet werden. Der Führer muss sich vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind. So schreibt es das Strassenverkehrsgesetz vor. Laut den Lausanner Richtern gehört dazu auch die Kontrolle der Profiltiefe der Reifen. Die Fahrzeugbereifung sei für die Verkehrssicherheit von erheblicher Bedeutung. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe beträgt 1,6 mm. Von Experten werden sogar Werte um 4 mm als fahrphysikalisch sinnvolle Untergrenze empfohlen.

Gemäss den Feststellungen der kantonalen Instanzen war die Fahrbahn zur Tatzeit feucht bis regennass. Der Fahrzeuglenker fuhr mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h. Offenbar hat in diesem konkreten Fall nie die Gefahr von Aquaplaning bestanden, es hatten sich auch keine Wasserlachen oder Pfützen auf der Fahrbahn gebildet. Unter diesen Umständen gestand das Bundesgericht dem Fahrzeuglenker zu, dass er durch seine Handlung keine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen oder in Kauf genommen hatte. Indessen handle es sich auch nicht nur um eine leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Die Reifen müssten bereits beim Montieren zehn Wochen zuvor an der Grenze des Zulässigen gewesen sein. Der Betroffene habe in der Folge noch rund 4'800 km zurückgelegt. Er legte somit eine relativ grosse Strecke zurück. Ihm sei anzulasten, dass er die Reifen entweder nicht periodisch kontrolliert oder aber sie trotz Kontrolle und ungenügender Profiltiefe weiter benutzt habe.

Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, es handle sich bei diesem Fall um eine mittelschwere Widerhandlung gegen das SVG. Dem betroffenen Fahrzeuglenker wurde daraufhin der Führerausweis für einen Monat entzogen (Quelle: 6A.89/2006 vom 19.7.07).

Überprüfung der Reifenprofiltiefe durch die Garagisten
Für die Garagisten hat dieses höchstinstanzliche Urteil zwar keine unmittelbare Bedeutung. Es zeigt allerdings auf, dass Autofahren mit abgefahrenen Reifen ernsthafte Konsequenzen nach sich ziehen kann. Als Fachspezialisten verstehen wir es als unsere Dienstleistung, frühzeitig unsere Kunden zu beraten und informieren, wenn ein Reifenwechsel vollzogen werden sollte. Dieser Kundenservice wird sich mit Sicherheit bezahlt machen. Denn: wer riskiert schon gerne einen Führerausweisentzug?

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