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Präzisierung im Vollzug

Notifikation von ineinander gepressten Reifen
Bitte beachten Sie auch die Fotodokumentation über das Duplieren/Triplieren von Reifen.

Es wurde festgestellt, dass Reifen ineinander gepresst werden, um beim Transport Platz zu sparen. In der Branche werden so behandelte Reifen, je nach Anzahl, auch als „dupliert" oder „tripliert" bezeichnet. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Reifen beim Ineinanderdrücken beschädigt werden. Duplierte und triplierte Reifen gelten deshalb als kontrollpflichtigen Abfall und der Export und Import muss beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) notifiziert werden. Weiterhin gelten beschädigte Reifen oder solche mit einer Profiltiefe von kleiner als 1,6 mm als kontrollpflichtigen Abfall (LVA-Code 16 01 03 (ak). Exporte und Importe von solchen Reifen müssen ebenfalls beim BAFU notifiziert werden. Reifen die als Abfälle gelten, werden als „Altreifen" bezeichnet.

Der Entwurf der „Vollzugshilfe für die Entsorgung von Altreifen" wurde entsprechend angepasst und ist auf folgender Seite abrufbar:

Gebrauchte Fahrzeuge: Unterschied zwischen Occasion und Abfall
Gebrauchte Fahrzeuge können entweder als Occasionsware (Ersatzteile) oder als Abfälle eingestuft werden. Fahrzeuge, die als Abfall gelten, werden als „Altfahrzeuge" bezeichnet. Ein gebrauchtes Fahrzeug gilt als Abfall wenn:

  •  es zur Demontage oder Gewinnung von Ersatzteilen bestimmt ist oder
  • es ausgebrannt ist oder
  • es deutlich deformiert ist und ersichtlich ist, dass z.B. das Fahrgestell (Chassis) verzogen ist.

Altfahrzeuge, welche diese Kriterien erfüllen, gelten als kontrollpflichtigen Abfall mit dem LVA-Code: 16 01 04 (ak). Grenzüberschreitende Verbringungen solcher Abfälle müssen beim BAFU notifiziert werden.

Autoteile: Unterschied zwischen Occasion und Abfall
Auch Teile von gebrauchten Fahrzeugen können entweder als Occasionsware (Ersatzteile) oder als Abfälle eingestuft werden. In der letzten Zeit wurde festgestellt, dass Grosse Mengen von Autoteilen als Schüttgut verladen und als Occasionsware ohne Bewilligung exportiert werden. Dies betrifft unter anderem Fahrzeugmotoren, Carrosserieteile und andere Autoteile. Teil von gebrauchten Fahrzeugen gelten nur dann als Occassionsware, wenn alle der folgenden Kriterien erfüllt sind:

 Die Teile sind funktionstüchtig und werden zum ursprünglichen Zweck wieder eingesetzt.

  1. Es ist eine Transportliste mit Marken- und Typenbezeichnung sowie Preisen vorhanden.
  2. Die Teile sind so gekennzeichnet (z.B. etikettiert), dass jeder Teil einem Eintrag in der Transportliste zugeordnet werden kann.
  3. Die Teile sind beim Transport so gestapelt, verpackt oder festgebunden, dass sie keinen Schaden nehmen. Die Teile sind grundsätzlich einzeln zu verpacken, wobei Kleinteile (z.B. Stossdämpfer) zusammen verpackt werden können. Zusammen verpackte Kleinteile müssen nicht einzeln auf der Transportliste aufgeführt werden. Als Schüttgut transportierte Teile gelten als Abfall.
  4. Die Teile, die Flüssigkeiten enthalten, wurden vorgängig entleert oder sind so verschlossen, das keine Flüssigkeiten auslaufen können. Es reicht nicht, wenn der Transportcontainer mit Sägemehl ausgelegt ist, um auslaufende Flüssigkeiten aufzufangen. Sind die Teile mit Öl oder anderen umweltgefährdenden Stoffen verschmutzt, gilt die ganze Ladung Abfall.

Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, gilt die Lieferung als kontrollpflichtigen Abfall, der nicht auf der grünen Liste der OECD aufgeführt ist. Die Ausfuhr und die Einfuhr ist beim BAFU zu notifizieren.

Fotodokumentation über die Verpackung von Occasion- Autoteilen.

Für Teile, die als Warenretouren und Garantiefälle zum Hersteller oder Lieferanten zurück gesendet werden, müssen die Punkte b) bis e) erfüllt sein.

 

Kontakt

AGVS, Autogewerbeverband
der Schweiz
Mittelstrasse 32
Postfach 5232
CH-3001 Bern
Tel. +41(0)31 307 15 15
Fax +41 (0)31 307 15 16
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